Mantiden vs Mäuse

  • Ich hab mal eine Frage : Und zwar hat schon irgendjemand eine Maus verfüttert an eine Gottesanbeterin :?:


    Ich hab bisher dieses Video gesehen bei Youtube : http://de.youtube.com/watch?v=pNcIUIULafw


    Da fängt sich die Mantis eine Maus. Aber grenzt dies an Tierqäulerei wenn man so etwas mal verfüttert was haltet ihr davon und würdet ihr so etwas auch tun :?:


    Außerdem welche Arten von Mantiden können so etwas :?:


    Würde gerne eure meinungen dazu hören :!:


    Mfg Daniel

    Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
    Erstens durch Nachdenken - das ist der edelste;
    Zweitens durch Nachahmen - das ist der leichteste;
    Und drittens durch Erfahrung - das ist der bitterste.

  • Ich habe das Video auch vor einiger Zeit gesehen und weiß ganz sicher dass ich das auf keinen Fall ausprobieren würde. Ich denke eine Maus ist auch durchaus in der Lage eine Mantis zu verletzen und das Risiko alleine wäre mir zu groß.
    Auch weiß ich nicht ob die Mantis aufhören würde zu fressen. Ne Maus passt sicher nicht komplett rein.


    Meine bekommen weiterhin Fliegen, Motten und ab und an Heuschrecken, ich denke damit fahre ich ganz gut ;)

  • Hi


    Zumal Mäuse zu den Wirbeltieren gehören und da greift das Tierschutzgesetz .


    vor allem die Paragraphen 1 und 4


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    Fassung vom 18. Mai 2006
    Das Tierschutzgesetz


    Erster Abschnitt Grundsatz



    TierSchG § 1


    Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als


    Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne


    vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.



    Zweiter Abschnitt Tierhaltung



    TierSchG § 2


    Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,


    1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen


    ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,


    2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so


    einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden


    zugefügt werden,


    3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und


    verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und


    Fähigkeiten verfügen.



    TierSchG § 2a


    (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


    (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an


    die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere


    Vorschriften zu erlassen über Anforderungen


    1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse


    der Tiere,


    2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur


    Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,


    Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,


    3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der


    Unterbringung der Tiere,


    4. an die Pflege einschließlich der Ãœberwachung der Tiere; hierbei kann das


    Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die


    Ergebnisse der Ãœberwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen


    Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,


    5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen


    oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und


    Fähigkeiten.


    (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele,


    Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von


    Tieren festzulegen.


    (1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht


    zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von


    Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der


    Kennzeichnung zu erlassen.


    (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium


    für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu


    regeln. Es kann hierbei insbesondere


    1. Anforderungen


    a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,


    b) an Transportmittel für Tiere festlegen,


    1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung


    bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten


    oder beschränken,


    2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung


    bestimmter Tiere vorschreiben,


    3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer


    begleitet werden müssen,


    3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei


    mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,


    4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und


    Pflegen der Tiere erlassen,


    5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte


    Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren


    Ausstellung und Aufbewahrung regeln,


    6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer


    Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde


    registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der


    Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,


    7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung


    oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer


    Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das


    Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung


    von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.



    TierSchG § 3


    Es ist verboten,


    1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen


    seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die


    offensichtlich seine Kräfte übersteigen,


    1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die


    einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen


    abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht


    gewachsen ist,


    1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen


    Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder


    Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren


    beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder


    ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,


    2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb


    oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben


    mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen


    Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu


    erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres


    an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn


    es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine


    Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen


    Tieren erteilt worden ist,


    3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier


    auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich


    der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,


    4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der


    freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Ãœberleben


    in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme


    vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des


    Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,


    5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche


    Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,


    6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen


    Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden


    für das Tier verbunden sind,


    7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,


    8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze


    weidgerechter Jagdausübung erfordern,


    8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder


    abzurichten, dass dieses Verhalten


    a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder


    b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm


    selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden


    oder Schäden führt oder


    c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen


    oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,


    9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies


    nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,


    10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden


    oder Schäden bereitet,


    11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße


    Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt


    oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche


    Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder


    landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.



    Dritter Abschnitt Töten von Tieren



    TierSchG § 4


    (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen


    Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung


    eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf


    Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger


    Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn


    hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf


    nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.


    (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder


    töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.


    Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer


    Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt


    oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im


    Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson


    betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.


    (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.


    (3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9


    Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2


    Nr. 7 entsprechend.



    TierSchG § 4a


    (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des


    Blutentzugs betäubt worden ist.


    (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn


    1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,


    2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne


    Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur


    insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von


    Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses


    Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer


    Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von


    Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder


    3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.



    TierSchG § 4b


    Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates


    1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,


    b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,


    vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,


    c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im


    Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,


    d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten


    von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über


    das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,


    e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des


    Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,


    um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen


    zugefügt werden,


    2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen


    Ãœbereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl.


    1983 II S. 770) näher zu regeln,


    3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu


    bestimmen.


    Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das


    Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des


    Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines


    Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft


    und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.



    Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren



    TierSchG § 5


    (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff


    nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien


    und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit


    Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern


    ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine


    Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen


    oder Leiden der Tiere zu vermindern.


    (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,


    1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel


    unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist


    als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,


    2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht


    durchführbar erscheint.


    (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich


    1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen


    und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit


    abweichender Befund vorliegt,


    1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern


    kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund


    vorliegt,


    2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs


    Wochen alten Rindern,


    3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von


    unter acht Tage alten Lämmern,


    4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels


    elastischer Ringe,


    5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern


    dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,


    6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei


    Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des


    ersten Lebenstages,


    7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch


    Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der


    ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die


    Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde


    durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei


    Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim


    Pferd.


    (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit


    Zustimmung des Bundesrates


    1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht


    auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,


    2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie


    auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen


    vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der


    Tiere erforderlich ist.



    TierSchG § 6


    (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das


    vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines


    Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn


    1. der Eingriff im Einzelfall


    a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder


    b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des


    Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht


    entgegenstehen,


    2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,


    3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im


    Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder


    zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,


    4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum


    Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der


    Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,


    5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit


    tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder


    Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.


    Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe


    nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person


    vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im


    Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind


    schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier


    anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3


    und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend.


    Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde


    anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine


    sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich


    nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf


    auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben:


    1. der Zweck des Eingriffs,


    2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,


    3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,


    4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,


    5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des


    Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und


    die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,


    6. die Begründung für den Eingriff.


    (2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies


    gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.


    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde


    1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,


    2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,


    3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei


    Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe


    erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass


    der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich


    ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über


    Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.


    (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich


    erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz


    der Tiere erforderlich ist.


    (5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen


    glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.



    TierSchG § 6a


    Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur


    Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,


    Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.



    Fünfter Abschnitt Tierversuche



    TierSchG § 7


    (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu


    Versuchszwecken


    1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere


    oder


    2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die


    erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.


    (2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden


    Zwecke unerlässlich sind:


    1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden


    oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen


    physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,


    2. Erkennen von Umweltgefährdungen,


    3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die


    Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische


    Schädlinge,


    4. Grundlagenforschung.


    Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der


    jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen,


    ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden


    kann.


    (3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden


    Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck


    ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder


    sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt


    werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche


    Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher


    Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.


    (4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und


    dazugehörigem Gerät sind verboten.


    (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika


    sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch


    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es


    erforderlich ist, um


    1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen


    Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder


    2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.



    TierSchG § 8


    (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des


    Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.


    (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der


    zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist


    1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des


    Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,


    2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4


    vorliegen,


    3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.


    Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.


    (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn


    1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass


    a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,


    b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen


    Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die


    Ãœberprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen


    Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;


    2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter


    die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der


    Ãœberwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus


    denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;


    3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden


    sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die


    Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des


    Tierschutzbeauftragten gegeben sind;


    4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege


    einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung


    sichergestellt ist und


    5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet


    werden kann.


    (4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein


    Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein


    Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde


    unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines


    Monats widerrufen wird.


    (5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im


    Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.


    (5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im


    Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet


    werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so


    gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen


    Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert


    werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während


    derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den


    Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann


    nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der


    Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.


    (6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen


    die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt


    oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt


    sein.


    (7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,


    1. deren Durchführung ausdrücklich


    a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch


    unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen


    Gemeinschaften vorgeschrieben,


    b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit


    Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen


    allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder


    c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines


    unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen


    Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im


    Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes


    gefordert ist;


    2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen


    nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und


    a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder


    körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder


    b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder


    Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.


    Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern


    1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,


    2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,


    3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und


    4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; §


    8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.



    TierSchG § 8a


    (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an


    Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens


    zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht


    eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs


    erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte


    Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert


    werden.


    (2) In der Anzeige sind anzugeben:


    1. der Zweck des Versuchsvorhabens,


    2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das


    Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,


    3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche


    einschließlich der Betäubung,


    4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,


    5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des


    Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden


    Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,


    6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der


    Genehmigungsfreiheit.


    (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so


    genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die


    voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres


    ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei


    Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.


    (4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens,


    so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei


    denn, dass die Änderung für die Ãœberwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.


    (5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme


    rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b


    Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und


    diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist


    abgeholfen worden ist.


    (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen


    Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren


    entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.



    TierSchG § 8b


    (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt


    werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die


    Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung


    und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.


    (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem


    Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie


    - bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen


    Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige


    Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.


    (3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,


    1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse


    des Tierschutzes zu achten,


    2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der


    Versuchstiere befassten Personen zu beraten,


    3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,


    4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und


    Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.


    (4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für


    dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.


    (5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben


    so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine


    Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.


    (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er


    darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung


    und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in


    ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte


    seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden


    Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre


    Aufgabenbereiche festzulegen.



    TierSchG § 9


    (1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür


    erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen


    Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit


    abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von


    Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von


    Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die


    erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen


    Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem


    Hochschulstudium


    1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder


    2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen


    oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,


    durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3


    zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht


    ist.


    (2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung


    ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im Einzelnen


    gilt für die Durchführung Folgendes:


    1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere


    warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an


    sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck


    nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden


    sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren


    für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.


    2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den


    verfolgten Zweck erforderlich ist.


    3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt


    werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere


    dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis


    zugefügt werden.


    4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter


    Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die


    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer


    Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu


    rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten,


    so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt


    werden, es sei denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht


    vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf


    a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,


    b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff


    verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung


    verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der


    Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.


    An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich


    schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung


    durchgeführt werden, es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders


    nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen


    keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen


    verhindert oder eingeschränkt wird.


    5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen


    oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden


    Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch


    verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben


    verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und


    sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere


    Tierversuch


    a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen


    verbunden oder


    b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser


    Betäubung getötet.


    6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen


    Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald


    erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.


    7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,


    Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche


    nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden


    sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere


    vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke


    gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der


    Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft


    erforderlich macht.


    8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende


    Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete


    und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und


    Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen.


    Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder


    Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden.


    Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich


    schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den


    Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende


    eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem


    Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder


    einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls


    medizinisch versorgt werden.


    (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des


    Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die


    Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.



    TierSchG § 9a


    Ãœber die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für


    jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach


    § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren,


    sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der


    Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft


    einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden


    und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und


    eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von


    den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des


    Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die


    Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die


    Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens


    aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.



    Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung



    TierSchG § 10


    (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren,


    die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden


    1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder


    einem Krankenhaus oder


    2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder


    naturwissenschaftliche Hilfsberufe.


    Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise,


    insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen


    Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder


    Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.


    (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§


    8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit


    der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor


    Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9


    Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und


    Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter


    deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung


    der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt


    werden dürfen.


    (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-,


    Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.


    Siebenter Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung,


    Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen



    TierSchG § 10a


    Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder


    Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen,


    Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die


    Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen


    vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde


    anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§


    8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.



    Achter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren



    TierSchG § 11


    (1) Wer


    1. Wirbeltiere


    a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1


    Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder


    b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck


    züchten oder halten,


    2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung


    halten,


    2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der


    Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,


    2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen


    unterhalten,


    2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte


    durchführen oder


    3. gewerbsmäßig


    a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,


    züchten oder halten,


    b) mit Wirbeltieren handeln,


    c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,


    d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen


    oder


    e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen


    will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der


    Erlaubnis sind anzugeben:


    1. die Art der betroffenen Tiere,


    2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,


    3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und


    Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die


    Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit


    bestimmt sind.


    Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1


    beizufügen.


    (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn


    1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit


    verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen


    beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit


    erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis


    hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen


    Behörde zu führen,


    2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche


    Zuverlässigkeit hat,


    3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen


    des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere


    ermöglichen und


    4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung


    vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine


    tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet


    sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die


    nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben


    sind.


    (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter


    Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet


    werden


    1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines


    Tierbestandsbuches,


    2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,


    3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,


    4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,


    5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei


    der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,


    6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.


    (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der


    Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der


    Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.


    (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der


    zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume


    verhindert werden.


    (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn


    im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor


    Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung,


    ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer


    entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.


    (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der


    Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:


    1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,


    2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,


    3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,


    4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.


    Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme


    rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist,


    und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist


    abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von


    der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume


    verhindert werden.



    TierSchG § 11a


    (1) Wer Wirbeltiere


    1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2


    Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder


    2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck


    züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und


    den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre


    lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine


    entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder


    naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.


    (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1


    genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden,


    dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen


    oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband


    entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde,


    Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz


    1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche


    Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich


    vorzunehmen.


    (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung


    zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer


    Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.


    (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2


    Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu


    dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung


    durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen


    wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.



    TierSchG § 11b


    (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische


    Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den


    bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich


    bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich


    oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.


    (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische


    Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen


    a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder


    b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem


    Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder


    c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu


    Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.


    (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn


    damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im


    Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.


    (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder


    gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke


    notwendig sind.


    (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates


    1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den


    Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,


    2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu


    verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die


    Absätze 1 und 2 führen kann.



    TierSchG § 11c


    Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder


    Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.


    Neunter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungs*-verbot



    TierSchG § 12


    (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass


    sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten


    oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4


    oder 5 bestimmt ist.


    (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,


    1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem


    Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland


    (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der


    Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden


    Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und


    Aufbewahrung zu regeln,


    2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,


    3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu


    verbieten,


    4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten,


    insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn


    an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige


    Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte


    körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im


    Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein


    Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,


    5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen


    anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen


    zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur


    unter Leiden möglich ist,


    6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über


    bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Ãœberwachungsstellen eingeführt oder


    ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und


    Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der


    Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der


    Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines


    Geschäftsbereichs übertragen.


    Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit


    Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.



    Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere



    TierSchG § 13


    (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren


    Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,


    Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung


    von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen


    sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts


    und des Seuchenrechts bleiben unberührt.


    (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren


    Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.


    (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium


    für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und


    Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es


    zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den


    Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in


    einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr), zu


    verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als


    Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller


    die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen


    fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den


    Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere


    sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den


    Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen


    Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises


    geregelt werden.



    TierSchG § 13a


    (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch


    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige


    Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig


    hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten


    landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und


    -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf


    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei


    insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie


    Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen


    Gutachter festzulegen.


    (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Verwendung


    serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher


    Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder -anlagen von


    einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen sowie die näheren


    Voraussetzungen hierfür und das Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können


    insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführende


    Prüfungen näher bestimmt werden.

  • Elfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes



    TierSchG § 14


    (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken


    bei der Ãœberwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden


    können


    1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und


    Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Ãœberwachung anhalten,


    2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses


    Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der


    sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,


    3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr


    des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.


    (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem


    Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die


    Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu


    Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur


    Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung


    von Besichtigungen vorsehen.



    TierSchG § 15


    (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen


    Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach


    Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur


    Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von


    Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung


    von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin


    oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch


    Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen


    ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von


    Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der


    Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die


    Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr


    Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.


    (2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder


    der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt


    als Sachverständigen beteiligen.


    (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf


    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der


    Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur


    Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung


    von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die


    Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der


    Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission


    sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der


    Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur


    Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle


    unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von


    Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.


    Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im


    Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls


    zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;


    Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige


    Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der


    Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.



    TierSchG § 15a


    Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über


    Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,


    insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der


    Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt


    waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte


    Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.



    TierSchG § 16


    (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen


    1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,


    2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,


    3. Einrichtungen, in denen


    a) Tierversuche durchgeführt werden,


    b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder


    Weiterbildung vorgenommen werden,


    c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung,


    Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder


    Organismen vorgenommen werden,


    d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken


    verwendet werden oder


    e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder


    Weiterbildung getötet werden,


    4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,


    5. Einrichtungen und Betriebe,


    a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,


    b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder


    untergebracht werden,


    6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,


    7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen


    Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.


    (1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an


    wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen


    des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten


    Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige


    gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.


    (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen


    haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur


    Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich


    sind.


    (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer


    Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft


    und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im


    Rahmen des Absatzes 2


    1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des


    Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,


    2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und


    Ordnung


    a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und


    Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,


    b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen


    betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des


    Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,


    3. geschäftliche Unterlagen einsehen,


    4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und


    Futterproben, entnehmen,


    5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder


    Tonaufzeichnungen durchführen.


    Der Auskunftspflichtige hat die mit der Ãœberwachung beauftragten Personen zu


    unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen


    und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,


    bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten,


    die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen


    vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in


    Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die


    Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch


    erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der


    Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.


    (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,


    deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der


    Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung


    oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


    (4a) Wer


    1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im


    Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder


    2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder


    entbluten,


    hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die


    Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes


    erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung


    oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch


    die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten


    sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes


    und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die


    der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.


    (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Ãœberwachung näher


    zu regeln. Es kann dabei insbesondere


    1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,


    2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz


    oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht


    entsprechen,


    3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,


    4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und


    5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit


    Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird


    (Zirkuszentralregister),


    regeln.


    (6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz


    vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf


    Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle


    notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates


    durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei


    auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und


    Ãœbermittlung zu treffen. Im Ãœbrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die


    Datenschutzgesetze der Länder unberührt.


    (7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei


    bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und


    Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten


    verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der


    auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem


    Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche


    Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle


    oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer


    freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung


    verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte


    oder -anlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.


    TierSchG § 16a


    Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur


    Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere


    1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen


    Maßnahmen anordnen,


    2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels


    Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder


    schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so


    lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den


    Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter


    sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht


    möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den


    Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht


    sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das


    Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen,


    wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen


    nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes


    nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden


    weiterleben kann,


    3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1


    oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob


    zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren


    erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche


    Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten


    oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden


    Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme


    rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird;


    auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu


    gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen


    entfallen ist,


    4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche


    Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt


    werden.



    TierSchG § 16b


    (1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in


    Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen


    Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die


    Tierschutzkommission anzuhören.


    (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des


    Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und


    Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.



    TierSchG § 16c


    Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des


    Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen


    oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a


    verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen


    Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck


    und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und


    Ãœbermittlungsverfahren zu regeln.



    TierSchG § 16d


    Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen


    Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund


    dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.



    TierSchG § 16e


    Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht


    über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.



    TierSchG § 16f


    (1) Die zuständigen Behörden


    1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf


    begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen


    Schriftstücke, um ihr die Ãœberwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher


    Vorschriften zu ermöglichen,


    2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und


    teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.


    (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen


    Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für


    die Ãœberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen


    oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.


    (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich


    oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die


    sie im Rahmen der Ãœberwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder


    und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Bundesamt für


    Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission der Europäischen


    Gemeinschaft mitteilen.



    TierSchG § 16g


    Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission


    der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis


    durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für


    Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung mit


    Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.


    Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde


    dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach


    den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.



    TierSchG § 16h


    Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu


    sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.



    TierSchG § 16i


    (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die


    Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr


    und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den


    Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die


    Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem


    Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen


    Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das


    Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.


    (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die


    Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.


    Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige


    Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das


    zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der


    Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht


    eingereicht werden.



    Zwölfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften



    TierSchG § 17


    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


    1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder


    2. einem Wirbeltier


    a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder


    b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder


    Leiden zufügt.



    TierSchG § 18


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne


    vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,


    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder §


    16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,


    3. einer


    a) nach § 2a oder


    b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs.


    5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs.


    5 Satz 1 oder § 16c


    erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen


    bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,


    4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,


    5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,


    6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,


    7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder,


    ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,


    8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs.


    1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,


    9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für


    die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2


    Nr. 4 oder 8 sorgt,


    9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht


    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,


    10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,


    11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,


    12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche


    Genehmigung durchführt,


    13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig


    anzeigt,


    14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht,


    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,


    15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art


    oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht


    rechtzeitig angibt,


    16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen


    Tierschutzbeauftragten bestellt,


    17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des §


    9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung


    einer vollziehbaren Auflage sorgt,


    18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig


    macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,


    19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10


    Abs. 1 oder 2 sorgt,


    20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis


    ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren


    Auflage zuwiderhandelt,


    20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige


    Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,


    20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig


    oder nicht rechtzeitig anzeigt,


    21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder


    nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2


    Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig


    kennzeichnet,


    21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,


    22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder


    gentechnische Maßnahmen verändert,


    23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum


    vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,


    24. (weggefallen),


    25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,


    25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht


    vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,


    26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht


    vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16


    Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16


    Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder


    27. (weggefallen).


    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,


    einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.


    (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen


    Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in


    a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder


    Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für


    einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,


    b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a


    bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine


    Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf


    diese Bußgeldvorschrift verweist, oder


    2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen


    Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu


    der die in Absatz 1


    a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine


    Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf


    diese Bußgeldvorschrift verweist,


    b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine


    Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf


    diese Bußgeldvorschrift verweist.


    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a,


    Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1


    Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend


    Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet


    werden.



    TierSchG § 18a


    Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte


    der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne


    Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit


    nach


    1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder


    2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b


    geahndet werden können.



    TierSchG § 19


    (1) Tiere, auf die sich


    1. eine Straftat nach § 17 oder


    2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die


    Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b


    Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17,


    19, 21a, 22 oder 23


    bezieht, können eingezogen werden.


    (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit


    1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine


    unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen


    Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9,


    12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,


    2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine


    unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen


    Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§


    2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.



    TierSchG § 20


    (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb


    nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen


    ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen


    berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von


    einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass


    er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.


    (2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die


    Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt


    sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter


    werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht


    das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.


    (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu


    einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



    TierSchG § 20a


    (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20


    angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das


    Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder


    oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.


    (2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen


    ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.


    (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu


    einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



    Dreizehnter Abschnitt Ãœbergangs- und Schlussvorschriften



    TierSchG § 21


    Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998


    1. Wirbeltiere


    a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1


    oder § 10a genannten Zwecken oder


    b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck


    züchtet oder hält,


    2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der


    Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,


    3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen


    unterhält,


    4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,


    5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder


    6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,


    vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,


    1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis


    beantragt wird,


    2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit


    der Entscheidung über den Antrag.



    TierSchG § 21a


    Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten


    der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.



    TierSchG § 21b


    Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im


    Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten


    der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates


    erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.


    Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



    TierSchG § 22


    (Inkrafttreten)


    TierSchG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1015)


    Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden


    Maßgaben in Kraft:


    1. - 13. ...


    14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986


    (BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.


    August 1990 (BGBl. I S. 1762),


    mit folgenden Maßgaben:


    a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des


    Vertrages genannten Gebiet die zuständige Behörde Berufskastrierern,


    die vor dem 1. Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen


    haben, die Erlaubnis erteilen, dort eine den dort bisher geltenden


    Vorschriften entsprechende Tätigkeit bis auf Widerruf, längstens bis


    zum 31. Dezember 1995, auszuüben.


    b) Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des


    Vertrages genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des


    Beitritts begonnen worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen


    Genehmigungsantrag fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis


    zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist.


    Anzeigepflichtige Tierversuche dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis


    zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die


    Behörde die Durchführung dieser Versuche nicht untersagt; dies gilt


    für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung


    entsprechend.


    c) Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der


    Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr


    1991 tritt.


    ----------------


    LG Ich

  • Ja okay das mag ja alles gut und schön sein die Gesetze habe ich mir jetzt nicht alle durch gelesen aber einige.
    Abere ist es nicht so das Schlangen z.B auch Mäuse zu futtern bekommen :?:
    Und das is ja auch nicht verboten oder etwa doch ?
    Is wohl ein heikles Thema was dies angeht ...
    aber danke schonmal das du dir die mühe gemacht hast mit den Gesetzen =)


    Frage an Ich hast du dir die Gesetze alle durch gelesen ????


    Mfg Daniel

    Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
    Erstens durch Nachdenken - das ist der edelste;
    Zweitens durch Nachahmen - das ist der leichteste;
    Und drittens durch Erfahrung - das ist der bitterste.

  • Hey,
    Die Unterschiede zwischen dem Verfüttern von Mä�en an Schlangen und eben Mantiden sind folgende:


    1. Ist die Maus beim Verfüt�rn an die Schlange sofort tot, währ�d die Mantis das arme Tier Milimeter für M�imeter aufraspelt
    2. Ist es _notwenig_ lebende Wirbeltiere an Schlangen zu verfütter� wohingegen Mantiden mindestens genausogut mit Insekten ernährt w�den könnten
    �ch weiß jedenf�ls, dass ich das niemals ausprobieren werde, so was muss einfach net sein und ich kann nur den Kopf schütteln üb� Leute�die so ignorant sind so was zu machen.

  • Wow, der längste Post, den ich je gesehen habe :o :shock:


    Aber Lain hat ganz Recht :!:
    Schon allein die Vorstellung ruft teilweise Gänsehaut hervor...



    Ich finde das Video trotzdem total faszinierend...


    Triumph eines Insekts über ein Säugetier :shock: 8-)

  • Ja das heißt ja nicht das ich es machen will ich wollte nur mal ein Paar meinungen einholen ;)


    Aber es ist wirklich faszinierend wie Sch!nder schon gesagt hat :!:


    Und Lain ich geb dir da auch vollkommen Recht aber danke für die Informationen an alle :)


    Mfg Daniel

    Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
    Erstens durch Nachdenken - das ist der edelste;
    Zweitens durch Nachahmen - das ist der leichteste;
    Und drittens durch Erfahrung - das ist der bitterste.